Neuer Kündigungsschutz erleichtert Deutscher Bank den Abbau von 18.000 Stellen
Vom Kahlschlag im Corporate and Investment Banking der Deutschen Bank soll das Gros auf dem Handel mit Aktien und Zinsprodukten in New York und London entfallen. Doch angesichts der Zahl von 18.000 Stellen dürfte auch Deutschland kaum um einen kräftigen Aderlass beim Personal vorbeikommen. Am Ende des vergangenen Quartals beschäftigte die Deutsche Bank in ihrem Corporate and Investment Banking noch insgesamt gut 38.000 Stellen, von denen gut 17.000 auf das Front Office entfallen.
Weniger Abfindung für Angestellte mit Gehalt von 234.000 Euro und mehr
Dabei erleichtert es eine Gesetzesnovelle der Deutschen Bank sich von teuren Investmentbankern in Deutschland zu trennen. So hat der Bundestag am 21. Februar das sogenannte „Brexitbegleitgesetz“ beschlossen, welches bereits am 28. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Eigentlich sollte es die Ansiedlung von hochbezahlten Jobs im Zuge des Brexits in Deutschland erleichtern, doch zunächst dürfte vor allem die Deutsche Bank von einer speziellen Neuregelung profitieren.
Demnach dürften Banken Risikoträger mit einem Gehalt von über 234.000 Euro ohne Angabe von Gründen kündigen, was in der Praxis die Kündigung hochbezahlter Investmentbanker deutlich erleichtert. Konkret steht im Gesetzblatt zu Paragraph 25a des Kreditwesensgesetztes: „Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitrittsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung [derzeit 234.000 Euro, FH] im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsvertrags keiner Begründung bedarf.“
Laut Nils Schmidt, Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied des Verbands „Die Führungskräfte“ mussten Banken in der Vergangenheit auch bei den Spitzenverdienern jenseits der 234.000 Euro die Kündigung begründen. Arbeitgeber hatten die Wahl zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen.
Mit einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist das fortan für viele Spitzenbanker nicht mehr gültig. Allerdings kann das Arbeitsgericht den Betroffenen weiterhin eine Abfindung von bis zu 18 Monatsgehältern zusprechen. „Das steht in der Entscheidung der Richter. In der Praxis bleiben sie meist deutlich darunter“, kommentiert Schmidt. Die Deutsche Bank dürfte das freuen.
Bsirske sieht Abbau gar nicht so kritisch
Erstaunlicherweise sieht Ver.di-Chef und Deutsche Bank-Aufsichtsratsmitglied Frank Bsirske den Kahlschlag gar nicht so kritisch. Der Teilabschied vom Investmentbanking werde die Bank langfristig sogar stabilisieren. Dennoch wandte sich Bsirske strikt gegen betriebsbedingte Kündigungen.
„Wir werden den Prozess in jedem Fall im Sinne der Beschäftigten begleiten und haben die klare Erwartung, dass die Deutsche Bank bei ihrer Neuaufstellung wie bisher auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet und der Personalabbau der Beschäftigten sozialverträglich erfolgt“, sagte Bsirske.
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